Satzung
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  1. Der Verein führt den Namen

    Halma – Das europäische Netzwerk literarischer Zentren e.V.

  2. Der Verein (im Folgenden HALMA genannt) hat seinen Sitz in Berlin.

  3. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.



 

 

  1. Zweck HALMAs ist es, für Projekte und Akteure jenseits nationaler Grenzen eine europäische Struktur zu schaffen, in der sie sich zwischen verschiedenen europäischen Regionen bewegen können, um dort zu arbeiten, zu forschen, sich fortzubilden und Projekte durchzuführen und zu präsentieren. HALMA möchte auf diese Weise den kulturellen Austausch Europas in den Bereichen Literatur und interkultureller Dialog fördern, um so der Völkerverständigung, dem literarischen Leben und der Sprachkultur zu dienen. Es kann dafür Mittel entgegennehmen und einwerben.

  2. Seinen Zweck soll es insbesondere erfüllen durch die Vergabe von Fördermitteln an AutorInnen, ÜbersetzerInnen und Personen des europäischen Literaturbetriebs, sowie durch die Organisation und Durchführung von Projekten von europäischem Interesse.  Diese Förder- und Projektmittel können bestimmt sein für

    • Reise-, Aufenthalts- und Arbeitsstipendien
    • Organisation und Durchführung von kulturellen Projekten innerhalb des HALMA-Netzwerkes
    • Prämien und Auszeichnungen
    • Publikationen
    • Infrastrukturmaßnahmen des HALMA-Netzwerkes
    • Die Vergabedingungen legt der Vorstand fest.

  3. Darüber hinaus kann HALMA Initiativen und Projekte unterstützen oder an ihnen teilnehmen, die der Entwicklung der europäischen Kultur, insbesondere der europäischen Literatur und Übersetzungskunst im Sinne der Satzung förderlich sind.



 


HALMA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und dient keinerlei eigenwirtschaftlichen Zwecken. HALMA erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

 

  1. Mitglieder des Vereins können europäische Vereinigungen oder Institutionen sein, die einen oder mehrere Bereiche des literarischen Lebens vertreten und deren Tätigkeit in der  Bundesrepublik Deutschland und/ oder Europa von Bedeutung ist (Mitgliedsorganisationen). Gründungsmitglieder sind:

    • Literarisches Colloquium Berlin e. V., Am Sandwerder 5, 14109 Berlin (Deutschland)
    • Stowarzyszenie Willa Decjusza, ul. 28 Lipca 1943 roku 17 A, 30-233 Krakow (Polen)
    • Založba Goga, Glavni trg 6, 8000 Novo mesto (Slowenien)
    • Drstvo Slovenskih Pisateljev, Tomšičeva 12, 1000 Ljubljana (Slowenien)
    • Nikolaus Lenau Közmuvelödési Egyesület, Munkácsy-Str. 8, 7621 Pécs (Ungarn)
    • Internationale Elias Canetti Gesellschaft e.V., Ploshtad Svoboda 4, 7000 Rousse (Bulgarien)
    • SIA "Starptautiskā Rakstnieku un tulkotāju māja", Annas iela 13, 3601, Ventspils (Lettland)
    • VsI Thomo Manno kulturos centras Vsi-viesoji istaiga, Skruzdynės 17, 5872 Neringa (Litauen)
    • Magyar Forditóház Alapitvány, Tűzoltó u. 5., 1094 Budapest (Ungarn)
    • Institut umění - Divadelní ústav, Divadelní ústav Celetná 17, 110 00 Praha 1 (Tschechische Republik)
    • Fundacja Pogranicze , ul. Kosciuszki 71, 16-400 Suwalki (Polen)
    • Eesti Kirjanike Liit MTÜ, Harju 1, Tallinn 10146, (Estland)
    • "Pygmalion"Ltd, Ivan-Vasov-Str. 42 (Bulgarien)
    • Fundatia pentru poezie Mircea Dinescu, Constantin Daniel nr.15, Bucuresti sect.I  (Rumänien) 

  2. Jede Mitgliedsorganisation hat eine Stimme.

  3. Der Beitritt von neuen Mitgliedern vollzieht sich durch einen schriftlichen Antrag bei der Geschäftsleitung und durch anschließende Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit auf einer Mitgliederversammlung.



 


Art und Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von den anwesenden Mitgliedern einstimmig festgesetzt. Eine Stimmübertragung ist möglich.


 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung der Mitgliedsorganisation oder durch Ausschluss.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.

  3. Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitgliedes gegen Satzung oder Interessen des HALMAs kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.



 


Organe HALMAs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.



 

 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsorganisationen. Jede Mitgliedsorganisation kann bis zu zwei Vertreter entsenden, hat jedoch nur eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) den Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten und dessen Stellvertreter sowie dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter, zu wählen,
    b) die Kassenprüfer zu wählen,
    c) den Haushaltsplan zu beschließen,
    d) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
    e) den Vorstand zu entlasten,
    f) Mitglieder aufzunehmen oder auszuschließen,
    g) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
    h) Satzungsänderungen zu beschließen,
    i) die Auflösung des Vereins zu beschließen



 

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens einmal jährlich und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich und unter Einhaltung einer Monatsfrist einberufen.

  2. Beantragt mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb eines Monats entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 einzuberufen.

  3. In den Sitzungen führt die Präsidentin oder der Präsident den Vorsitz, im Falle ihrer Verhinderung Stellvertreterin oder Stellvertreter.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Abgestimmt wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Aufnahme und  den Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen ist Dreiviertelmehrheit aller (auch der nicht anwesenden) Mitglieder erforderlich. § 6 bleibt davon unberührt. Eine Stimmübertragung ist möglich.

  5. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von Präsidentin oder Präsident, im Falle ihrer Verhinderung Stellvertreterin oder Stellvertreter, und von Geschäftsführerin oder Geschäftsführer zu unterschreiben sind.



 

 

  1. Der Vorstand besteht aus Präsidentin oder Präsident und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister sowie deren Vertreterin oder Vertreter. Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen besitzt Einzelvertretungsbefugnis.

  2. Die Präsidentin oder Präsident und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter des Vorstands werden für drei Jahre gewählt, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister wird für sechs Jahre gewählt. Nach fünf Jahren wird bereits der Nachfolger des Schatzmeisters bestimmt und durch seinen Vorgänger in dessen sechstem Amtsjahr eingearbeitet. Bei der Bestimmung des Nachfolgers legt die Mitgliederversammlung fest, zu welchem Zeitpunkt der Nachfolger sein Amt antritt.  Eine Wiederwahl der  Präsidentin oder des Präsidenten und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter des Vorstands im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Amtszeit ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich.



 

 

  1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird vom Literarischen Colloquium Berlin bestellt, solange die Geschäftsstelle sich im Literarischen Colloquium Berlin befindet. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer nach Maßgabe der vom Vorstand mit ihr/ihm entwickelten Grundsätze; sie/ er ist, soweit es um den Geschäftsbetrieb HALMAs geht, alleinvertretungsberechtigt.

  2. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die HALMA-Geschäftsstelle. Sie oder er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und nimmt die laufenden Angelegen-heiten HALMAs wahr.



 


HALMA soll finanziert werden durch

a) nationale und internationale Stiftungen und Fonds
b) staatliche und nichtstaatliche öffentliche Mittel
c) Spenden, Schenkungen und Sponsoren


 

 

  1. Für den Beschluss über die Auflösung HALMAs ist die Anwesenheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung muss ausdrücklich mit dem Tagesordnungspunkt Auflösung eingeladen sein. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.

  2. Die Liquidation wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer durchgeführt, soweit die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, keine anderen Liquidatoren bestellt.

  3. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei Auflösung des Vereins findet eine Erstattung etwaiger Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für solche kulturelle Zwecke, welche den Zwecken HALMAs möglichst nahe kommen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.